Dass Wärme- und Wasserzähler geeicht sein müssen, ist längst nicht jedem bekannt. Auch an die Nacheichung wird oftmals nicht gedacht und somit schlichtweg vergessen. Jedoch sollten die beiden Zähler stets geeicht sein, da ansonsten ein Bussgeld drohen kann.
Wer ist zuständig?
Zuständig für die Eichung ist in der Regel der Eigentümer. In Mietwohnungen ist demnach der Vermieter zuständig, in gekauften Wohnungen jedoch jeder Eigentümer für sich. Der Wohnungsverwalter hat dabei dennoch die Pflicht, die Eigentümer über die entsprechenden Gesetze zu informieren.
Geltend ist dies übrigens schon seit 1986. Es gab zwar eine Übergangsfrist, die besagte, dass ungeeichte Waagen noch verwendet werden dürfen, jedoch galt diese maximal bis zum Jahr 1990.
Wozu müssen diese Waagen geeicht sein?
Dieses Eichgesetz ist dabei zum Schutz der Verbraucher gemacht worden. Denn so kann sichergestellt werden, dass der Mieter bzw. der Wohnungsbesitzer auch nur das zahlt, was tatsächlich berechnet wurde.
Wann muss die Nacheichung erfolgen?
Neben der ersten, einmaligen Eichung muss auch stets eine Nacheichung erfolgen. Dabei kann der Zähler aufbereitet und neu geeicht werden. Jedoch kann man ihn auch direkt gegen einen neuwertigen, bereits geeichten Zähler austauschen. Nachgeeicht werden müssen Wärme- und Wasserzähler jeweils alle fünf Jahre.